Allgemeinen Geschäftsbedingungen
In den §§ 308 und 309 BGB sind Regelungen aufgelistet, die als AGB unzulässig sind. Darüber hinaus sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner in unzulässiger Weise benachteiligen oder für ihn überraschend sind. Zum Teil schließen sich zulässige Klauseln gegenseitig aus. Die Anforderungen an den Inhalt sind also vielseitig. Welche Klauseln für einen bestimmten Onlineshop empfehlenswert und zulässig sind, sollte am besten mit einem Rechtsanwalt oder einem anderen Spezialisten geprüft werden.
- Vertragsschluss
Gerade im Onlinehandel sollte genau bestimmt sein, welche konkrete Handlung des Kunden und welche konkrete Handlung des Shop-Betreibers die rechtsverbindliche Erklärung zum Vertragsschluss darstellen. Der Kunde muss zusätzlich während der Handlung explizit darauf hingewiesen werden, dass er eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt. Das geschieht in der Regel durch den Button „verbindlich bestellen“. Hat der Händler die Annahme zu erklären, muss er dies innerhalb einer bestimmten Frist tun. Diese Annahmefrist ist in den AGB zu regeln. Sie sollte nicht länger als zwei Tage sein.
- Versandkosten
Versandkosten dürfen nicht nur in den AGB zu finden sein. Falls sie erhoben werden, muss auf einer Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs, direkt am Produktpreis deutlich erkennbar sein (z. B. „3,99 Euro zuzüglich Versandkosten“). Aus den AGB muss klar hervorgehen, wie die Versandkosten gestaffelt sind beziehungsweise ob sie sich nach Größe, Gewicht etc. richten oder auch ob es eine Freigrenze gibt. Auslandsversandkosten sind aufzuschlüsseln, wenn der Versand ins Ausland angeboten wird. In der Bestellmaske sind die für das konkrete Geschäft geltenden Versandkosten zu beziffern.
- Zahlungsbedingungen
Der Unternehmer hat den Verbraucher über die Zahlungsbedingungen zu informieren. Darunter fällt, wann und wie die Zahlung erfolgen soll, aber auch ob die Wahl einer Zahlungsart nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (zum Beispiel Registrierung bei „paypal“). Zusatzkosten für eine bestimmte Zahlungsart sind nur zulässig, wenn der Kunde zwischen mehreren Zahlungsarten wählen kann und unter den Wahlmöglichkeiten mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsart ohne Gebühren angeboten wird. Das erhobene zusätzliche Entgelt darf nicht höher sein, als die Kosten, die dem Unternehmer durch die Nutzung dieser Zahlungsart entstehen (z. B.: Der Händler muss eine Gebühr von 2 Prozent des Kaufpreises bezahlen und verlangt vom Kunden Zusatzkosten in gleicher Höhe). Diese Zusatzkosten dürfen nicht in den AGB versteckt sein, sondern müssen zusätzlich in der Bestellmaske aufgeführt werden.
Folgen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Ist eine AGB-Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Ganzen bestehen. Die Klausel wird jedoch aus dem Vertrag gestrichen. In diesem Punkt gilt dann die entsprechende gesetzliche Regelung. Die Klausel wird nicht auf ihren noch zulässigen Inhalt reduziert. Erhebt der Händler beispielsweise unzulässige Zusatzkosten auf eine bestimmte Zahlungsart, die höher sind als die Kosten, die ihm durch die Nutzung dieser Zahlungsart entstehen, muss der Kunde für keinerlei Zusatzkosten der Zahlungsart aufkommen. Das heißt, er muss auch dann nicht zahlen, wenn diese Zusatzkostenbelastung rechtlich zulässig gewesen wäre. Hier zeigt sich der Schutzzweck des Rechts der AGB. Der Verwender soll effektiv davon abgehalten werden überaus benachteiligende AGB zu verwenden, da der Vertragspartner in der Regel in die Wirksamkeit der Klauseln vertraut und seine Rechte nicht geltend macht. Die Streichung der unwirksamen AGB-Klausel aus dem Vertrag ist nicht die einzige Rechtsfolge. Der Verwender macht sich zudem unter Umständen schadensersatzpflichtig und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.